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Ausländischer Arbeitslohn

BMF regelt steuerliche Behandlung neu

Neues BMF-Schreiben

In einem neuen Schreiben (v. 12.11.2014, IV B 2 S 1300/08/10027) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Besteuerung von ausländischem Arbeitslohn neu geregelt. Betroffen sind insbesondere Grenzgänger, also solche Arbeitnehmer, die entweder ihren Wohnsitz in Deutschland haben und in einem benachbarten Ausland arbeiten oder umgekehrt.

Mischfälle

Das BMF geht dabei auch auf Mischfälle ein, in denen Arbeitnehmer ihre Tätigkeit teilweise in Deutschland und teilweise im benachbarten Ausland ausführen. So ist beispielsweise ein in den Niederlanden wohnhafter Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit zu 60 % in Deutschland und zu 40 % in den Niederlanden ausübt, in Deutschland insoweit mit seinen inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a EStG). Es besteht nur für den auf diese Tätigkeit entfallenden Arbeitslohn eine beschränkte Steuerpflicht. Das BMF weist in dem Beispiel auch darauf hin, dass sofern eine beschränkte Steuerpflicht im Inland besteht, der Arbeitnehmer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden kann (vgl. Beispiel BMF-Schreiben Rz. 28).

Arbeitslohn

Neu geregelt wurden auch die Grundsätze der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Unverändert gilt, dass die Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert werden können, es sei denn, die Tätigkeit wird im anderen Staat ausgeübt. Ein ggf. dem deutschen Ansässigkeitsstaat zurechenbarer Teil des Arbeitslohns wäre danach nach den maßgeblichen Aufenthalts- oder Ausübungstagen im Ausland anhand der 183-Tage-Klausel zu prüfen.

Stand: 27. März 2015

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